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Artikel zum Thema Insourcing von Sicherheitsdienstleistungen sinnvoll?
Insourcing von Sicherheitsdienstleistungen: Beginn eines strukturellen Wandels?!
Kostenreduzierung, Besinnung auf das Kerngeschäft, Schaffung gesteigerter Flexibilität oder Minimierung des Geschäftsrisikos waren in der Vergangenheit nur einige der Argumente, die Unternehmen als klare Vorteile für ein Outsourcing von Sicherheitsdienstleistungen sahen. Doch mittlerweile macht sich ein spürbarer Gegentrend bemerkbar, extern vergebene Sicherheitsdienstleistungen und das damit einhergehende betriebliche Sicherheits-Know-how wieder in Unternehmen zurückzuführen.
In den 90er und 2000er Jahren gab es branchenübergreifend die Trendwende, unternehmensinterne (Service-)Dienstleistungen wie beispielsweise Reinigung, Sicherheit, Facility Management etc. an externe Dienstleistungsunternehmen zu vergeben. Doch mittlerweile gibt es viele Unternehmen, die dieses Konzept in Frage stellen und neu bewerten. Insourcing oder Outsourcing? Beide Modelle haben – abhängig von den individuellen unternehmensspezifischen Anforderungen – ihre Daseinsberechtigung.
EIN DEFINITIONSVERSUCH
OUTSOURCING
ist eine Ableitung aus den englischen Begriffen „out“ und „source“ („von außerhalb beziehen“) und beschreibt die Übertragung von bisher unternehmensintern erbrachten Leistungen an einen externen Dritten (Fremdunternehmen). Hierbei kann man jedoch noch einmal zwischen zwei Formen unterscheiden:
INTERNES OUTSOURCING
Hierbei wird die Leistung zukünftig von einem Tochterunternehmen erbracht.
EXTERNES OUTSOURCING
Hierbei wird die Leistung zukünftig von einem Fremdunternehmen (Dritten) erbracht.
INSOURCING
bezeichnet die Rückführung von bisher von einem Tochterunternehmen oder Fremdunternehmen (Dritten) via Outsourcing erbrachten Leistungen in das Unternehmen.
HERAUSFORDERUNGEN BEIM OUTSOURCING VON SICHERHEITSDIENSTLEISTUNGEN
Zu den am häufigsten ausgelagerten Sicherheitsdienstleistungen zählen:
Objekt- und Werkschutz
Rezeptions- und Empfangsdienst
Revier- und Streifendienst
Alarm- und Interventionsdienst
Notruf- und Serviceleitstelle
Geld- und Werttransport
Veranstaltungsschutz
Personenschutz/Begleitschutz
Die in der Praxis immer wieder anzutreffenden Herausforderungen bzw. Problemstellungen beim Thema „Outsourcing von Sicherheitsdienstleistungen“ sind vielerorts:
Im Ergebnis resultieren daraus meist zwangsläufig erhebliche Performance-Schwächen des Sicherheitsdienstleisters, die am Ende wiederum entsprechende Leistungs- und Qualitätseinbußen für den Auftraggeber zur Folge haben.
Hinzu kommt, dass im April 2017 das neue Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) in Kraft getreten ist, was bei vielen Unternehmen zum Umdenken im Umgang mit bisher im Unternehmen eingesetzten Sicherheitsmitarbeitern geführt haben sollte. Denn so, wie viele Sicherheitsmitarbeiter in Unternehmen, bei denen sie im Einsatz sind, bisher geführt wurden, fallen sie unter das AÜG bzw. unter den Passus der „verdeckten Arbeitnehmerüberlassung“.
Des Weiteren muss auch die EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) gerade im Umgang mit personenbezogenen Daten – beispielsweise im Rahmen von Telefondiensten, Besucheranmeldungen, E-Mail-Verkehr, Sicherheitsmeldungen etc. – differenzierter betrachtet werden, da diese im bisherigen Dreiecksverhältnis komplexer abgebildet werden muss.
RAHMENBEDINGUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DEM AÜG
Seit dem 01.04.2017 sind Neuregelungen im Arbeitnehmerüberlassungsrecht in Kraft. Verstöße sind für alle Beteiligten bußgeldbewehrt und können dazu führen, dass Leiharbeitnehmer einen Anspruch auf dauerhafte Beschäftigung beim Entleiher erhalten. Nachfolgend die wichtigsten Eckpunkte:
Konkrete Weisungen oder Anweisungen dürfen nur an „offene“ Arbeitnehmerüberlassungskräfte ergehen (jedoch nicht an Dienstleistungskräfte!).
Die Höchstüberlassungsdauer von „offenen“ Arbeitnehmerüberlassungskräften beträgt 18 Monate.
Nach spätestens 9 Monaten ununterbrochener Einsatzdauer gilt, dass ein Leiharbeitnehmer genauso entlohnt werden muss wie ein Stammarbeitnehmer („Equal Pay“).
Die Arbeitnehmervertreter müssen im Vorfeld einer Arbeitnehmerüberlassung umfassend informiert werden.
Leiharbeitnehmer, die mindestens 6 Monate und 1 Tag entliehen wurden, werden bei der Berechnung von Schwellenwerten berücksichtigt.
Künftig gibt es umfassende Pflichten zur Kennzeichnung und Dokumentation.
Das erhöhte Lohngefüge, sich verändernde Qualitätsstandards sowie der Fachkräftemangel, der die Rekrutierung zuverlässiger, engagierter und geeigneter Sicherheitsmitarbeiter, die bei Sicherheitsdienstleistern eingesetzt werden, schwieriger werden lässt, führen dazu, dass bei vielen Unternehmen eine neue Betrachtung und unternehmerische Bewertung der bisher outgesourcten Sicherheitsdienstleistungen erfolgt.
IST INSOURCING NUN WIEDER „IN“?
Der generelle Trend geht dazu über, dass die Erbringung von Dienstleistungen komplexer und anspruchsvoller wird und die Verantwortung von (Dienstleistungs-)Personen und (Dienstleistungs-)Bereichen weiter steigt. Gerade in der Unternehmenssicherheit sind in den letzten Jahren vermehrt Anforderungen an den Know-how-Schutz, die frühzeitige Erkennung von Schwachstellen und die adäquate Reaktion auf Sicherheitsereignisse hinzugekommen.
Somit steht für viele die Frage im Raum: Soll die bis dato outgesourcte Sicherheitsdienstleistung auch weiterhin bei einem externen Anbieter verbleiben oder ist Insourcing hier vielleicht doch die bessere und mitunter „sicherere“ Lösung?