Im Alltag begegnen uns Überwachungskameras überall. Der Ausbau von Überwachungseinrichtungen wie Videokameras hat gefühlt in den vergangenen Jahren sowohl im öffentlichen Raum wie auch im industriellen/wirtschaftlichen Umfeld stark zugenommen. Dies resultiert aus Zertifizierungsvorgaben oder Anregungen der Versicherer, von Strafverfolgungsbehörden oder aus Eigeninteresse, um Delikte nachvollziehen und ggf. schneller aufklären zu können.
Der Gesetzgeber und die Europäische Datenschutzgrundverordnung verbieten den Einsatz von Videokameras nicht per se. Es bedarf aber zwingend einer Interessenabwägung, ob dieses Mittel für den Zweck geeignet erscheint und letztlich einer rechtskonformen Ausgestaltung.
ERLAUBTE UMSTÄNDE FÜR DIE VIDEOÜBERWACHUNG
Im Arbeitsumfeld steht immer das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sowie das Recht am eigenen Bild gegen Arbeitgeberinteressen. Daher ist es umso wichtiger, dass alle Videokameras im Unternehmen rechtskonform arbeiten und die Überwachungsmaßnahmen der Belegschaft kenntlich gemacht werden. Hierbei sind die Datenschutzgrundsätze der Zweckgebundenheit, Freiwilligkeit, Informiertheit und der Widerrufbarkeit zu wahren.
In den meisten Unternehmen werden keine Kameras im unmittelbaren Wirkungsort an den Arbeitsplätzen zu finden sein. Ausnahmen bilden beispielsweise Arbeitsplätze mit Bedrohungspotenzial oder einem hohen Bargelddurchfluss.
Daher differenziert der Gesetzgeber zwischen Videoüberwachungseinrichtungen in einem mehr oder weniger privaten Bereich und in öffentlich zugänglichen Räumen wie
Ebenso zulässig sind Überwachungsmaßnahmen zur Wahrung des Hausrechts, zur Aufklärung einer Straftat oder bei begründetem Verdacht und wenn die Überwachung einem festgelegten Zweck dient und berechtigte Interessen gewahrt bleiben.
Tabu für jegliche Art der Videoaufzeichnung sind Flächen, in denen sich die Beschäftigten privat verhalten wie beispielsweise
Die meisten Argumente für eine Videoüberwachung im Zusammenhang der Unternehmenssicherheit im Unternehmensumfeld sind:
Aber auch die zunehmend hohen Compliance-Anforderungen oder potenzielle Arbeitsrechtsverstöße führen vermehrt zum Kameraeinsatz.
ERLAUBNISPFLICHT AUCH BEI KAMERANACHBILDUNGEN
Oftmals reicht den Arbeitgebern eine nicht funktionierende Kamera oder gar eine Attrappe aus, wenn es sich um einen reinen Abschreckungseffekt handeln soll. Doch Vorsicht: Da der Mitarbeitende nicht wissen kann, ob es sich um ein echtes Aufnahmegerät oder eine Attrappe handelt, müssen Unternehmen auch diese „Kameranutzung“ datenschutzkonform aufstellen – also so, als würde es sich um voll funktionsfähige Technik handeln, da auch eine Attrappe zu Verhaltenseinschränkungen (Tun oder Unterlassen) bei der Belegschaft führen kann.
ACHTEN SIE BEI DER KAMERAAUSGESTALTUNG UNBEDINGT AUF DIE RECHTLICHEN VORGABEN HINSICHTLICH DER SPEICHERDAUER – HIER GIBT ES ZUM EINEN DIE AUFFASSUNG DER DATENSCHUTZBEAUFTRAGTEN DER BUNDESLÄNDER (MAXIMAL 72 STUNDEN) UND RECHTSURTEILE VON OBERVERWALTUNGSGERICHTEN (LÄNGSTENS 10 TAGE). INFORMIEREN SIE SICH ALSO GENAU!
DIE AUFZEICHNUNG VON TONSPUREN IST JEDOCH ABSOLUT TABU!