SIUS Consulting Sicherheitsberatung

Berlin: 030 / 700 36 96 5
Frankfurt: 069 / 348 67 787
München: 089 / 215 42 831

kontakt@sius-consulting.com


Mitgliedschaften

Bundesverband mittelständische Wirtschaft

Bundesverband Deutscher Sachverständiger und Fachgutachter

Kompetenzpartner von SICHERHEIT. Das Fachmagazin.




Artikel zum Thema

Räumungshelfer im Betrieb

Souveräne Aufgabendurchführung von Räumungshelfern im Betrieb

Um im Alarmfall die geordnete Räumung eines (Betriebs-)Bereichs zu ermöglichen, ist es unabdingbar, qualifizierte Räumungshelfer einzusetzen. Doch genau hierbei liegt die Herausforderung.


Räumungshelfer sorgen im Alarmfall für die geordnete Räumung eines ihnen zugeteilten Bereichs. Dabei überwachen, koordinieren und unterstützen sie aktiv die Durchführung der ordnungsgemäßen Räumung von Gebäuden oder Geländeflächen im Fall einer akuten Bedrohungssituation, welche eine unverzügliche Räumung erforderlich macht.


Bei den klassischen Räumungsszenarien stehen Brandfälle, die meist aktiv durch die Brandmeldezentrale ausgelöst wurden, im Mittelpunkt. Allerdings sind auch andere Notfall- und Krisenszenarien denkbar, mit denen sich Organisationen und Räumungshelfer befassen sollten (z. B. kriminelle Bedrohungen, Gefahrstoffaustritte, behördliche Durchsuchungen).


DAS ROLLENVERSTÄNDNIS EINES RÄUMUNGSHELFERS

Ziel eines Räumungshelfers ist die aktive Unterstützung von Beschäftigen sowie ortsfremden und hilfsbedürftigen Personen beim sicheren Verlassen einer Gefahrenzone. Die Aufgaben von Räumungshelfern sind dabei vielseitig und reichen von der Anweisung zum geordneten Verlassen eines Bereichs über die (Flucht-)Unterstützung hilfsbedürftiger Personen bis hin zur Kontrolle der vollständigen Räumung und der Statusmeldung an die Sammelstellenleitung (Sammelplatzleitung).


Die rechtliche Grundlage für den Einsatz von Räumungshelfern findet sich in § 10 Arbeitsschutzgesetz. Dort heißt es: „Der Arbeitgeber hat … Maßnahmen zu treffen, die zur … Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind. Der Arbeitgeber hat diejenigen Beschäftigten zu benennen, die Aufgaben der … Evakuierung der Beschäftigten übernehmen.“


Im Falle einer Räumung ist es wichtig, dass jede Person die ihr zugeteilte Rolle und damit verbundene Meldeketten und Prozesse kennt. Zudem kann es sinnvoll sein, dass sich die Verantwortlichen bereits im Vorfeld untereinander austauschen und neben den eigenen Aufgaben auch die Aufgaben der anderen Beteiligten (z. B. Brandschutzhelfer, Ersthelfer, Sammelstellenleiter, Krisenstab etc.) kennen.


Zum Rollenverständnis sollten zusätzlich die örtlichen Kenntnisse der zu räumenden Bereiche hinzukommen – vor allem bezogen auf die individuellen Schwachstellen (Geräuschkulisse, Lichtverhältnisse etc.). Das bedeutet, dass sich jeder Räumungshelfer mit Wegeführungen (z. B. wohin führt welche Tür), besonderen Räumlichkeiten (z. B. wo herrscht eine laute Akustik oder wo befindet sich ein zusätzlicher innenliegender Raum) und den typischerweise im Bereich tätigen Personen und ihren individuellen Eigenarten (z. B. körperlich beeinträchtigte Personen oder Personen mit besonderer Schutzausrüstung) befassen sollte. Hinzu kommt der Umgang und die damit verbundene Kommunikation mit bereichs- und betriebsfremden Personen.


Sicherheitszeitschrift SICHERHEIT. Das Fachmagazin. (ePaper)

Räumungshelfer sind im Fall einer Räumung dazu befugt, alle Personen – ungeachtet ihrer Stellung oder ihres Rangs – aus dem Gebäude bzw. vom Gelände zu verweisen und/oder am Betreten des Gebäudes bzw. Geländes zu hindern.


DIE BENENNUNG EINES RÄUMUNGSHELFERS SOLLTE NACH DEM FOLGENDEN SCHEMA ERFOLGEN:

  1. (Räumungs-)Bereiche definieren.
  2. Geeignete Personen ausfindig machen.
  3. Personen unterweisen und mit ihrer Aufgabe vertraut machen.
  4. Zu räumende Bereiche und deren „Schwachstellen“ verinnerlichen (Ortsbegehung).
  5. Weitere beteiligte Personen/Stellen und deren Verantwortlichkeiten kennenlernen.
  6. Schriftliche Ernennung bzw. Benennung.
  7. Räumungsübung zur Verdeutlichung der Tätigkeit durchführen.
  8. Räumungshelfer öffentlich bekannt machen.
  9. Regelmäßige Übungen und Unterweisungen durchführen.
  10. Nachbesetzung bzw. regelmäßige (jährliche) Kontrolle der Anzahl der Räumungshelfer im Betrieb aufgrund von Fluktuation, Renteneintritt etc.


DIE (ARBEITS-)AUSSTATTUNG EINES RÄUMUNGSHELFERS:

Räumungshelfer benötigen für die ordnungsgemäße Durchführung ihrer Aufgaben entsprechende Ausstattungen und Hilfsmittel. Nachfolgend finden Sie hierzu einige Beispiele:

  • Warnweste oder Armbinde
  • Klemmbrett, Kugelschreiber
  • Checkliste „Räumungsprozess“
  • ggf. Megaphon
  • ggf. Hinweisschilder „Bereich geräumt“


DER ABLAUF EINER RÄUMUNG

RÄUMUNGSALARM

Das Auslösen des Räumungsalarms erfolgt i. d. R. mittels automatischer Auslösung der Brandmeldezentrale oder manueller Betätigung zum Räumen, über einen akustischen Alarmton (ggf. mit Unterstützung einer Sprachalarmierung), der in einigen Betriebsbereichen auch durch zusätzliche Blitzleuchten oder Vibrationsalarme an mobilen Endgeräten ergänzt werden kann.


ALARMIERUNG DER RÄUMUNGSHELFER UND SAMMELSTELLENLEITER

Sobald der Räumungsalarm ertönt, statten sich die Räumungshelfer und Sammelstellenleiter mit den erforderlichen Ausstattungen und Hilfsmitteln aus und begeben sich zu den zugeteilten Bereichen bzw. Sammelstellen. Dort beginnen sie unverzüglich mit den zugewiesenen Aufgaben.


RÄUMUNGSVORGANG

Räumungshelfer führen in dem ihnen zugeteilten Bereich systematisch folgende Tätigkeiten durch:

  • Alle anwesenden Personen zum Verlassen des jeweiligen Bereichs auffordern.
  • Allen Personen den kürzesten Fluchtweg aufzeigen.
  • Körperlich beeinträchtigte Personen beim Verlassen unterstützen.
  • Die geräumten Bereiche systematisch auf eine vollständige Räumung kontrollieren.
  • Die geräumten Bereiche ggf. mit einem auffälligen Hinweisschild „Bereich geräumt“ kennzeichnen.
  • Sich anschließend selbst zur Sammelstelle begeben.
  • Die erfolgreiche Räumung oder ggf. noch vermisste Personen dem Sammelstellenleiter melden.
  • Den Sammelstellenleiter bei weiteren Aufgaben – wie beispielsweise erforderlichen Absperr- und Sicherungsmaßnahmen – auf Anweisung unterstützen.


HINWEIS: Es kann vorkommen, dass Mitarbeiter noch wenige Handgriffe zum Schutz des Firmen- oder Privateigentums erledigen möchten. Zu den häufig auftretenden Rettungsversuchen zählt beispielsweise das Wegschließen von Akten oder das Herunterfahren des Computers. Beides haben Räumungshelfer zu unterbinden.


RÜCKKEHR IN DEN NORMALBETRIEB

Grundsätzlich gilt es zu beachten, dass ohne eine ausdrückliche Freigabe durch die Einsatzkräfte keine Personenrückführung in das Gebäude bzw. auf das Gelände oder eine Wiederaufnahme des Normalbetriebs erfolgen darf.


Im weiteren Verlauf erfolgt über den Sammelstellenleiter oder eine befugte Person die Information, wie das weitere Vorgehen ist (z. B. Aufsuchen von Ersatzräumlichkeiten, Beendigung des Arbeitstags, Gebäuderückführung). Hierbei können Räumungshelfer ebenfalls als Unterstützung dienen, beispielsweise durch die Versorgung mit Heißgetränken und kleinen Snacks oder bei Problemstellungen, beispielsweise, wie Personen nach Hause kommen, wenn der Auto- und Wohnungsschlüssel im Büro liegt.


Genau wie die Räumung hat auch die Personenrückführung in das Gebäude bzw. auf das Gelände geordnet und gesittet abzulaufen und bedarf ggf. einer gewissen Koordinierung durch die Sammelstellenleitung ggf. mit Unterstützung der Räumungshelfer.


Nach einer Räumung sollte in jedem Fall das Zurücksetzen von Alarmen und/oder technischen Anlagen sowie ggf. die Reparatur von beschädigten (Hilfs-)Einrichtungen oder die ordnungsgemäße Wiederherstellung der Vollzähligkeit der verwendeten Ausstattungen und Hilfsmittel der Räumungshelfer erfolgen.


Sicherheitszeitschrift SICHERHEIT. Das Fachmagazin. (ePaper)

TYPISCHE FEHLER BEI EINER RÄUMUNG

In der Praxis ist immer wieder ein gewisses Fehlverhalten zu beobachten, welches Räumungshelfer kennen sollten wie beispielsweise:


BENUTZUNG FALSCHER FLUCHTWEGE

Die Beschäftigten betreten die Arbeitsstätte tagtäglich und sobald der Räumungsalarm ertönt, verlassen sie das Gebäude auf dem aus ihrer Sicht „schnellsten Weg“. Oftmals entspricht dieser gewohnte Weg jedoch nicht dem korrekten Fluchtweg oder es werden mitunter sogar Aufzüge und Rolltreppen benutzt. Räumungshelfer, aber auch alle anderen Beschäftigten, können dabei unterstützen, dass alle Personen die Bereiche sicher verlassen, indem sie aktiv auf den korrekten Fluchtweg hinweisen. Es gilt die Devise: Das richtige Verhalten der Beschäftigten steht im engen Zusammenhang mit dem Erfolg einer Räumung.


AKTEN, DATEIEN ODER SACHWERTE SICHERN

Beschäftigte werden tagtäglich dazu angehalten, Unternehmenswerte der unterschiedlichsten Arten und Formen zu schützen. Das können neben sensiblen Daten auch hochwertige Sachwerte sein. In einer Art „Reflex“ werden im Räumungsfall Gegenstände immer wieder in Schränke verschlossen oder Computer heruntergefahren. Auch die Mitnahme von Taschen oder sonstigen persönlichen Gegenständen kann im Ernstfall Leben kosten! Räumungshelfer müssen die Betroffenen daher unverzüglich dazu auffordern, diese und ähnliche Handlungen sofort zu unterlassen und den Bereich schnellstmöglich und sicher zu verlassen.


THEMA „KRAFTFAHRZEUG“

Spätestens dann, wenn die Geretteten erkennen, dass es sich bei dem Alarm um einen Ernstfall handelt, sind immer wieder einige „Verzweifelte“ dazu geneigt, das eigene Kraftfahrzeug aus der Tiefgarage, dem Parkhaus oder vom Parkplatz zu „retten“. Dieses Verhalten kann Leben kosten und andere Personen ebenfalls in Gefahr bringen sowie die Rettungsmaßnahmen beeinträchtigen!


NACHBEREITUNG EINER RÄUMUNG

Im Rahmen der Räumung wurden unter Umständen Mängel ausgemacht, die es zu beseitigen gilt. Diese können ganz unterschiedlicher Natur sein. Vielleicht waren nicht alle Fluchtwege oder Notausgänge frei begehbar, Personen versuchten, Fahrstühle oder Rolltreppen als Fluchtwege zu nutzen oder die Alarmierung war nicht überall zu hören. Alle relevanten Beobachtungen von Beschäftigten, Betriebsfremden und Räumungshelfern sollten in die Nachbereitung einfließen. Nur so können Änderungen bzw. Optimierungen (bspw. bauliche, technische und organisatorische Mängel) im Räumungs- und Notfallkonzept erfolgen.

Share by: